Jugendordnung der Turn- und Sportfreunde Welzheim e.V. 1863

§ 1 Name und Mitgliedschaft
§ 2 Aufgaben und Ziele
2.1 Sportlicher Bereich
2.2 Außersportlicher Bereich
§ 3 Organe
§ 4 Abteilungsjugendleiter/-sprecher
§ 5 Gesamtjugendausschuss
§ 6 Gesamtjugendausschuss
§ 7 Jugendvollversammlung
§ 8 Jugendkasse
§ 9 Gültigkeit, Änderungen der Jugendordnung
§ 10 Sonstige Bestimmungen

§ 1 Name und Mitgliedschaft

Alle Vereinsmitglieder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr und alle regelmäßig und unmittelbar in der Vereinsjugendarbeit tätigen Mitarbeiter/innen bilden die Vereinsjugend der TSF Welzheim e. V. 1863.

§ 2 Aufgaben und Ziele

Die Jugendarbeit im TSF Welzheim e. V. 1863 findet in den Abteilungen und auf Gesamtvereinsebene statt. Die trägt zur Persönlichkeitsbildung der Jugendlichen/ jungen Menschen bei.
Die Jugendarbeit hat folgende Ziele:

2.1 Sportlicher Bereich:
2.1.1. Zusammenarbeit mit den jeweiligen Abteilungen bzw. Jugendleiter der Abteilungen;
2.1.2. Teilnahme an Wettkämpfen in den jeweiligen Abteilungen.

2.2 Außersportlicher Bereich:
2.2.1. In den jeweiligen Abteilungen werden Freizeit-kulturelle Veranstaltungen organisiert;
2.2.2. Bildungsangebote (Ausbildungen/ Fortbildungen) für Mitarbeiter/innen und Jugendliche werden angeboten;
2.2.3. Interessen der Jugendlichen werden in den verschiedenen Abteilungen vertreten.

§ 3 Organe

Die Organe der Vereinsjugend TSF Welzheim e. V. 1863 sind:

3.1. Jugendvorstand
3.2. Abteilungsjugendleiter

§ 4 Abteilungsjugendleiter/-sprecher

Die Abteilungsjugenden sind durch die/den Abteilungsjugendleiter/ Abteilungsjugendsprecher vertreten.
Die Abteilungsjugendleiter/-sprecher werden von der jeweiligen Abteilung festgelegt/gewählt.
Der Abteilungsjugendleiter hat folgende Aufgaben:

4.1. Vertretung der Abteilungsjugend
4.2. Zusammenarbeit mit dem Jugendvorstand

§ 5 Gesamtjugendausschuss

Der Gesamtjugendausschuss im TSF Welzheim e. V. 1863 setzt sich aus den unterschiedlichen Abteilungsjugendleiter/-sprecher und dem Jugendvorstand zusammen.
Der Gesamtjugendausschuss tagt mindestens zweimal im Jahr und bespricht folgende Themen:

5.1. Beratung von grundsätzlichen Fragen der Vereinsjugend in den unterschiedlichen Abteilungen;
5.2. Aus-und Weiterbildungen von Bildungsangeboten besprechen;
5.2. Änderung der Jugendordnung.

§ 6 Jugendvollversammlung

Die Jugendvollversammlung findet alle 2 Jahre statt.
In dieser wird der Vereinsjugendleiter gewählt.
Stimmberechtigt ist, wer das zehnte Lebensjahr vollendet hat, nicht jedoch das 18. Lebensjahr, sowie die gewählten Abteilungsjugendleiter/-sprecher.

§ 7 Jugendvorstand

Zum Jugendvorstand gehört der Vereinsjugendleiter.
Der Vereinsjugendleiter wird von der Jugendvollversammlung auf 2 Jahre gewählt.
Vereinsjugendleiter sollte bei der Wahl das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

Aufgaben des Jugendvorstandes sind:
7.1. Vorbereiten der Sitzungen des Gesamtjugendausschusses;
7.2. Organisation der Jugendvollversammlung jedes2 Jahr;
7.3. Vertretung und Repräsentation der Vereinsjugend nach innen und außen;
7.4. Kontakt mit den Jugendsozialarbeiter der Stadt Welzheim aufnehmen.

§ 8 Jugendkasse

8.1. Die Jugendkasse wird von dem Jugendförderausschuss verwaltet.
8.2. Der Jugendausschuss setzt sich aus folgenden Personen zusammen:
8.2.1. Eine Person der Kreissparkasse Waiblingen
8.2.2. Eine Person der Volksbank Welzheim
8.2.3. Ein Vorstandsmitglied
8.2.4. Jugendleiter Hauptverein
8.2.5. Zwei Jugendleitern von unterschiedlichen Abteilungen

§ 9 Gültigkeit, Änderungen der Jugendordnung

Die Jugendordnung wird vom Jugendvorstand verfasst.
Sie bedarf der Bestätigung durch den Vereinsvorstand. Sie tritt frühestens mit der Bestätigung in Kraft.
Änderungen müssen vom Gesamtjugendausschuss mit der Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder vorgenommen werden.
Der Vereinsvorstand muss ebenfalls zustimmen.

§ 10 Sonstige Bestimmungen

Sofern in der Jugendordnung keine besonderen Regelungen enthalten sind, gelten die Bestimmungen der Vereinssatzung.

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